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   BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53   

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https://dejure.org/1953,1394
BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53 (https://dejure.org/1953,1394)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1953 - 3 StR 236/53 (https://dejure.org/1953,1394)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 236/53 (https://dejure.org/1953,1394)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 28.10.1904 - 2120/04

    Kann die Rüge, daß entgegen der Vorschrift des § 79 St.G.B's die Festsetzung

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Deshalb das Verfahren auszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt 34, 267 [268]; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951).
  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Wie der erkennende Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21) entschieden hat, sind die Merkmale des Ankaufes und Ansichbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern auch dann erfüllt, wenn eine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soll (BGHSt 2, 262; 2, 355).
  • BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Wie der erkennende Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21) entschieden hat, sind die Merkmale des Ankaufes und Ansichbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern auch dann erfüllt, wenn eine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soll (BGHSt 2, 262; 2, 355).
  • RG, 22.12.1920 - IV 1480/20

    Zum inneren Tatbestand der Hehlerei.

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Vermag der Tatrichter Vorsatz nicht festzustellen, so gilt dieser kraft Gesetzes als erwiesen, wenn der Richter eine Reihe von äusseren, nicht in der Person des Täters liegenden Umstände darlegt, die nach seiner freien Würdigung geeignet sind, dem Erwerber gestchlener Sachen die Überzeugung strafbarer Herkunft aufzudrängen (RGSt 55, 204).
  • RG, 11.03.1927 - I 57/26

    1. Sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 PreistrVO. für den Raumwucher durch die §§

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Ob durch die Verwendung des Wortes "Aburteilung" der Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung für die Anwendung des milderen Gesetzes als ausschlaggebend bezeichnet werden sollte, wie dies das Reichsgericht bis zur Änderung des § 2 durch die Novelle vom 28. Juni 1933 annahm (RGSt 61, 130 [135]), braucht nicht entschieden zu werden, da durch die Vorschrift des § 354 a StPO das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung das mildere Gesetz anzuwenden.
  • RG, 20.02.1930 - III 17/30

    Wann macht sich ein Angestellter der Eigenhehlerei und wann nur der Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Wie der erkennende Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21) entschieden hat, sind die Merkmale des Ankaufes und Ansichbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern auch dann erfüllt, wenn eine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soll (BGHSt 2, 262; 2, 355).
  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51

    Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Deshalb das Verfahren auszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt 34, 267 [268]; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951).
  • RG, 25.09.1930 - II 414/20

    Kann an einem menschlichen Leichnam durch unbefugte Leichenöffnung

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Ob die Unterlassung einer solchen Gesamtstrafenbildung einen zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingenden Rechtsfehler darstellt, wie dies von einigen Senaten des Bundesgerichtshofs im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen wird (RGSt 64, 313; BGHSt 3, 278), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • RG, 08.01.1921 - II 1469/20

    Zum Begriff des Ansichbringens nach § 259 StGB.

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Wie der erkennende Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21) entschieden hat, sind die Merkmale des Ankaufes und Ansichbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern auch dann erfüllt, wenn eine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soll (BGHSt 2, 262; 2, 355).
  • RG, 14.05.1901 - 438/81

    Unter welchen Umständen kann von Anwendung des § 79 St.G.B.'s Abstand genommen

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
    Deshalb das Verfahren auszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt 34, 267 [268]; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951).
  • RG, 20.01.1922 - 1242/21

    1. Zum Begriff des Ankaufens im § 259 StGB. 2. Kann wegen Unterschlagung

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 05.01.1955 - 4 StR 541/54

    Rechtsmittel

    Es konnte vielmehr die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (RGSt 34, 267, 268; BGH 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; LK 7. Aufl., Anm. 7 zu § 79 StGB).
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